Steuerklasse bei Adoptivkindern und Stiefkindern von Kindern und Geschwistern Als Abkömmlinge im Sinne des § 15 ErbStG (Steuerklasse I Nummer 3 und Steuerklasse II Nummer 3) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder anzusehen. Steuerklasse bei ehemaligem Adoptionsverhältnis >BFH vom 17. 3. 2010 (BStBl II S. 554) Steuerklasse bei Ehegatten von Stiefkindern und Stiefkindern von Geschwistern Der Begriff "Kind" wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als eigenständiger Begriff verwendet. Er setzt, wie die Einbeziehung der mit dem Stiefelternteil nur verschwägerten Stiefkinder in die Steuerklasse I Nummer 2 zeigt, das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse im zivilrechtlichen Sinne nicht zwingend voraus. Die Stiefkinder von Geschwistern sind als "Abkömmlinge" im Sinne der Steuerklasse II Nummer 3 anzusehen. Zu den Schwiegerkindern im Sinne des § 15 Absatz 1 Steuerklasse II Nummer 5 ErbStG sind deshalb auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) zu rechnen (>BFH vom 6. 9. 1989, BStBl II S. 898). Steuerklasse beim Erwerb aufgrund eines sog. Erbschaftsvertrags gemäß § 311 b Absatz 4 BGB >BFH vom 25. 1. 2001 (BStBl II S. 456) Steuerklasse bei Verlobten >BFH vom 23. 3. 1998 (BStBl II S. 396) Steuerklasse des Schlusserben aus einem gemeinschaftlichen Testament >BFH vom 16. 6. 1999 (BStBl II S. 789) und vom 27. 8. 2008 (BStBl 2009 II S. 47)
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