H E 19 a.2 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19 a ErbStG

H E 19 a.2 ErbStR2011 Hinweise

H E 19 a.2 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Berechnung des Entlastungsbetrags Beispiel: Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen mit einem Wert von 750 000 EUR. Der im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommene Kredit valutiert noch in Höhe von 200 000 EUR. Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:

Betriebsvermögen (begünstigt) 800 000 EUR
GmbH-Anteil (begünstigt) +   400 000 EUR
Begünstigtes Vermögen 1 200 000 EUR 1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 020 000 EUR
Verbleiben 180 000 EUR
Abzugsbetrag ./.   135 000 EUR
Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen 45 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 180 000 EUR
Abzugsbetrag ./.   150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 30 000 EUR
Davon 50 % ./.    15 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 135 000 EUR
Kapitalvermögen + 750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall 795 000 EUR
Schuld aus der GmbH-Beteiligung 200 000 EUR
Kürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG
Abziehbare Schuld 200 000 EUR × 45 000 EUR : 1 200 000 EUR = ./.   7 500 EUR