H E 19 a.3 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19 a ErbStG

H E 19 a.3 ErbStR2011 Hinweise

H E 19 a.3 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen Behaltensregelungen Beispiel: Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 1 200 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen mit einem Wert von 750 000 EUR. Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:

Betriebsvermögen (begünstigt) 1 200 000 EUR
GmbH-Anteil (begünstigt) +   400 000 EUR
Begünstigtes Vermögen 1 600 000 EUR 1 600 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 360 000 EUR
Verbleiben 240 000 EUR
Abzugsbetrag ./.   105 000 EUR
Steuerpflichtiges Unternehmens vermögen 135 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 240 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 90 000 EUR
Davon 50 % ./.    45 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 105 000 EUR
Kapitalvermögen +   750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall 885 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./.    10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag ./.    20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 854 700 EUR
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens: 135 000 EUR : 885 000 EUR = 15,26 %