Doppelbesteuerungsabkommen mit Progressionsvorbehalt Ein Progressionsvorbehalt im Sinne des § 19 Absatz 2 ErbStG muss im Doppelbesteuerungsabkommen selbst vorgesehen sein (>BFH vom 9. 11. 1966, BStBl 1967 III S. 88). Das Ist gegenwärtig in Artikel
Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich … EUR in Steuerklasse EUR I II III 75 000 - - - 300 000 82 600 87 400 - 600 000 334 200 359 900 - 6 000 000 677 400 749 900 - 13 000 000 6 888 800 6 749 900 10 799 900 26 000 000 15 260 800 14 857 100 - über 26 000 000 29 899 900 28 437 400 -
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