H E 22 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 22 ErbStG

H E 22 ErbStR2019 Hinweise

H E 22 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen Nach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Als Steuerfall i. S. d. § 22 ErbStG ist nicht der "Erbfall" und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern - wie bei Zuwendungen unter Lebenden - der einzelne Vermögensanfall.