H E 28 (4) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 28 ErbStG

H E 28 (4) ErbStR2019 Hinweise

H E 28 (4) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer Beispiel: Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert von 1 400 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 1 300 000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13 a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen im Wert von 750 000 EUR. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommener Kredit valutiert noch in Höhe von 200 000 EUR.

Für T ergibt sich folgende Steuerberechnung:
GmbH-Anteile
nicht begünstigtes Vermögen 100 000 EUR
begünstigtes Vermögen 1 300 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 105 000 EUR
Verbleiben 195 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 127 500 EUR
steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen 67 500 EUR + 67 500 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 195 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 45 000 EUR
Davon 50 % ./. 22 500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 127 500 EUR
Kapitalvermögen + 750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall 917 500 EUR
Schuld aus der GmbH-Beteiligung 200 000 EUR
Kürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG
Abziehbare Schuld