Bekanntgabe des Steuerbescheids bei Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft > AEAO in der jeweils anzuwendenden Fassung, zu § 122 AO Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung in Fällen der Testamentsvollstreckung Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben die Erben (vgl. Nummer 2.13.4 des AEAO zu §
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