Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern
BGH, Urteil vom 11.11.1991 - Aktenzeichen II ZR 287/90
DRsp Nr. 1993/975
Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern
»a) Zum Vollzug eines mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossenen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages genügt es, daß das herrschende Unternehmen die Verluste der abhängigen GmbH tatsächlich ausgleicht (Ergänzung zu BGHZ 103, 1).b) Im GmbH-Vertragskonzern kann das herrschende Unternehmen die Haftung entsprechend den §§ 302, 303AktG nicht durch den Nachweis abwenden, daß es die entstandenen Verluste nicht durch die Ausübung von Leitungsmacht verursacht hat.c) Bei Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen mit einer abhängigen GmbH, die vor Bekanntwerden der Entscheidung vom 24. Oktober 1988 (BGHZ 105, 324) beendet worden sind, haftet das herrschende Unternehmen trotz fehlender Eintragung der Vertragsbeendigung in das Handelsregister grundsätzlich nur für solche Forderungen, die bis zur Vertragsbeendigung begründet worden sind.d) Forderungen aus Energielieferungsverträgen mit vereinbartem Sondertarif werden auch hinsichtlich derjenigen Teillieferungen, die nach dem gemäß § 303 Abs. 1AktG maßgebenden Zeitpunkt erbracht werden, bereits durch den Vertragsschluß begründet.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.