I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist alleiniger Geschäftsführer der Firma R-GmbH. Die R-GmbH unterhält in W Betriebsstätten in der W-straße und in der L-straße. Zur Erweiterung der in der Innenstadt von W gelegenen Betriebsstätte W-straße beantragte die R-GmbH mit Antrag vom 18. September 1984 für das Kalenderjahr 1983 eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1982. Die nach § 2 InvZulG 1982 erforderliche Bescheinigung der Förderungswürdigkeit hatte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (BAW) am 26. September 1983 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 unter der Bedingung erteilt, "daß bis spätestens zum Abschluß der Investition der überwiegende Umsatzanteil --mehr als 50 % vom Gesamtumsatz der geförderten Betriebsstätte-- durch den Versandhandel erfolgt".
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