BAG - Urteil vom 10.02.1999
5 AZR 677/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826 ; GmbHG § 5 Abs. 1, § 13, 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 13 GmbHG
AP Nr. 6 zu § 13 GmbHG
BB 1999, 1385
BB 1999, 479
DB 1999, 1222
DB 1999, 485
DStR 1999, 1668
GmbHR 1999, 655
KTS 1999, 401
NJW 1999, 2299
NZA 1999, 653
NZG 1999, 763
NZI 1999, 279
ZIP 1999, 878
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 509/96
ArbG Nürnberg, vom 02.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11972/93 A

Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz der GmbH

BAG, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 677/97

DRsp Nr. 1999/6340

Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz der GmbH

»Die Unterkapitalisierung einer GmbH rechtfertigt für sich allein den Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nicht (Anschluß an BAG Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen und BGH Urteil vom 4. Mai 1977 - BGHZ 68, 312).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2, § 826 ; GmbHG § 5 Abs. 1, § 13, 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung von gezahltem Konkursausfallgeld.

Der Beklagte zu 1) gründete zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern am 28. Juni 1989 die M. GmbH, die auch ins Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem der Betrieb einer Spenglerei mit Sanitärinstallationen. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 60.000,00 DM; darauf wurden jedoch nur Stammeinlagen in Höhe von insgesamt 31.000,00 DM eingezahlt.

Die beiden anderen Gründungsgesellschafter schieden in den folgenden Jahren aus. Die Beklagte zu 2), Ehefrau des Beklagten zu 1), übernahm mit Wirkung vom 26. August 1991 die Hälfte der Geschäftsanteile der GmbH. Zuletzt war der Beklagte zu 1) alleiniger Geschäftsführer der GmbH.