Haftung der Organgesellschaft: Mittelbares Organschaftsverhältnis, Beschränkung des Haftungsumfangs nach Maßgabe der Verursachung, Vermögensbewegungen zwischen Organgesellschaft und Organträger
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 16 K 932/12 H(K)
DRsp Nr. 2015/18439
Haftung der Organgesellschaft: Mittelbares Organschaftsverhältnis, Beschränkung des Haftungsumfangs nach Maßgabe der Verursachung, Vermögensbewegungen zwischen Organgesellschaft und Organträger
Die Haftung gemäß § 73AO greift auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen ein (z. B. im Verhältnis der Enkelgesellschaft zur Muttergesellschaft).Die Organgesellschaft haftet nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden sind, sondern für die gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern.Die Beschränkung des Haftungsumfangs der einzelnen Organgesellschaften auf die durch diese verursachten Steuern ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde vorzunehmen.Vermögensbewegungen zwischen Organgesellschaft und Organträger im Zeitablauf müssen für eine Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft nicht ermittelt und berücksichtigt werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.