LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2005
16 Sa 2069/04
Normen:
BGB § 31 § 280 § 613a § 823 Abs. 2 § 826 ; HGB § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 04.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 67/04

Haftung des Betriebserwerbers für Abfindungszahlung des Betriebsveräußerers bei Personenidentität des gesetzlichen Vertreters

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 2069/04

DRsp Nr. 2006/1579

Haftung des Betriebserwerbers für Abfindungszahlung des Betriebsveräußerers bei Personenidentität des gesetzlichen Vertreters

»Zur Frage der Haftung eines Betriebserwerbers für die vom Betriebsveräußerer mit einem Arbeitnehmer vereinbarte Abfindungszahlung, wenn der Betriebsübergang nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat, und zur Frage, ob Verhalten des gesetzlichen Vertreters des Betriebsveräußerers dem Betriebserwerber nach § 31 BGB deshalb zuzurechnen ist, weil dessen gesetzlicher Vertreter mit dem des Betriebsveräußerers personenidentisch ist .«

Normenkette:

BGB § 31 § 280 § 613a § 823 Abs. 2 § 826 ; HGB § 25 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung einer zwischen der Klägerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vereinbarten Abfindung hat.