FG München - Urteil vom 25.11.2009
3 K 2360/06
Normen:
AO § 75 Abs. 1; AO § 75 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 138;
Fundstellen:
EFG 2010, 689

Haftung des Betriebsübernehmers trotz sittenwidriger Übernahme des Vermögens des Veräußerers

FG München, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 3 K 2360/06

DRsp Nr. 2010/5679

Haftung des Betriebsübernehmers trotz sittenwidriger Übernahme des Vermögens des Veräußerers

1. Für eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen i. S. v. § 75 AO genügt es, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinn übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf einen Erwerber übergegangen ist. Der Übernehmer muss sich dabei die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens zu eigen machen. 2. Der Betriebsübernehmer kann sich, um eine Haftungsinanspruchnahme abzuwenden, nicht auf die schuldhafte Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäft - Vermögensübernahme bei drohender Insolvenz des Veräußerers, ohne diesem neue Mittel zuzuführen - berufen, dessen Wirkungen er im Zusammenwirken mit dem personengleich vertretenen Veräußerer hat eintreten und bestehen lassen. 3. Die Haftung ist hier nicht deshalb der Höhe nach zu beschränken, weil ein anderer Gläubiger - im Streitfall eine Bank - bereits im Wege einer Globalzession Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer vereinnahmt hatte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 75 Abs. 1; AO § 75 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 138;

Tatbestand:

I.