Die Beklagte war Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der Vermögensverwaltung M. GmbH. Von deren Stammkapital von 50.000,-- DM hielten die Beklagte 10.000,-- DM und ihr Ehemann Ma. M. 40.000,-- DM. Mit der Bestellung der Beklagten zur Geschäftsführerin sollte bewirkt werden, daß deren Ehemann im Falle von Rechtsstreitigkeiten mit der GmbH vor Gericht als Zeuge auftreten konnte. In Wirklichkeit war die Beklagte für die Gesellschaft nicht tätig; die Geschäfte schloß für diese der Ehemann, dem Einzelprokura erteilt war, der die Gesellschaft aber nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertreten konnte.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|