Die klagende Bank stand in Geschäftsbeziehungen zu der inzwischen in Konkurs gefallenen A.-Autovermietung Sch. GmbH & Co. KG (im folgenden: Sch. oder KG). Deren steuerliche Angelegenheiten wurden von der verklagten Steuerberatungsgesellschaft besorgt. Sachbearbeiter war der damalige Mitgesellschafter und -geschäftsführer Steuerberater P. F. Ende Januar/Anfang Februar 1992 beantragte Sch. die Beklagte mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1991. Dieser wurde am 31. März 1992 fertiggestellt und endete mit folgendem "Bescheinigungsvermerk" F.:
"Vorstehender Jahresabschluß wurde von mir aufgrund der Buchführung der Firma A.-Autovermietung Sch. GmbH & Co. KG unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften erstellt.
Ich habe mich von der Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Buchführung überzeugt. "
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