BFH - Urteil vom 23.06.1998
VII R 4/98
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1, § 69, § 191 Abs. 1 ; BGB § 26 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1934
BFH/NV 1998, 1545
BFHE 186, 132
BStBl II 1998, 761
DB 1998, 2047
NJW 1998, 3374
NZG 1998, 861
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1998, 702

Haftung des Vereinsvorsitzenden

BFH, Urteil vom 23.06.1998 - Aktenzeichen VII R 4/98

DRsp Nr. 1998/18552

Haftung des Vereinsvorsitzenden

»Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschäftigt, haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH.«

Normenkette:

AO (1977) § 34 Abs. 1, § 69, § 191 Abs. 1 ; BGB § 26 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als erster Vorsitzender und Dr. T. als zweiter Vorsitzender bildeten den Vorstand des eingetragenen Vereins... (Verein), der ein Altenpflegeheim betrieb. T. war außerdem Geschäftsführer einer Dienstleistungs-Gesellschaft mbH (GmbH), die sich durch Auftragsvertrag gegenüber dem Verein verpflichtet hatte, für ein monatliches Pauschalentgelt sämtliche Verwaltungsangelegenheiten der von dem Verein betriebenen Altenpflegeheime zu erledigen, wozu insbesondere das Personalabrechnungswesen und der Geld- und Zahlungsverkehr jeglicher Art gehören sollten.