BGH - Urteil vom 26.09.2000
X ZR 94/98
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
AG 2001, 129
BB 2001, 1090
BGHZ 145, 187
DB 2000, 2363
DStR 2000, 2197
JZ 2001, 933
JuS 2001, 296
NJW 2001, 360
VersR 2002, 72
WM 2000, 2447
ZIP 2000, 2114
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Haftung des Wirtschaftsprüfers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells

BGH, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen X ZR 94/98

DRsp Nr. 2000/9841

Haftung des Wirtschaftsprüfers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells

»a) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprüfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen mußte. b) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten beauftragt worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbetrieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand: