Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Im Jahr 2004 ließ sich der Kläger von der A. mbH (nachfolgend: A.) über eine Kapitalanlage beraten. Das Beratungsgespräch führte der Beklagte, der damalige Geschäftsführer der A. Am 17. Mai 2004 unterzeichnete der Kläger einen Vordruck, in dem er seine zukünftige Anlagestrategie sowie das Anlageziel wie folgt angab:
"Moderate Risikobereitschaft: Ertragserwartung klar über Kapitalmarktzinsniveau, Erträge bestehend aus Gewinn, stillen Reserven und Kursgewinnen, mäßige Kursschwankungen, Anlage in ausgewogener Mischung aus Produkten der Gruppen ... bis ..." Das heißt, erstklassige Euro-Anleihen bis Wertpapiere und Tafelgeschäfte außerhalb der Börse.
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