FG Hamburg - Urteil vom 17.04.2013
2 K 149/12
Normen:
KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 1; KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 3; KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 5; AO § 191 Abs. 1; HGB § 272 Abs. 2;

Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG 2002

FG Hamburg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 149/12

DRsp Nr. 2013/17525

Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG 2002

1. Bei Zahlungen an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB kann § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 a. F. nicht dahingehend ausgelegt werden, dass abweichend von der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich ist. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig. 2. Von einer Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft als Haftungsschuldnerin ist nicht deshalb abzusehen, weil dadurch möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine Doppelbesteuerung desselben Steuersubstrats ausgelöst werden kann.

Normenkette:

KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 1; KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 3; KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 5; AO § 191 Abs. 1; HGB § 272 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin nach § 27 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (KStG 2002 a. F.).

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die vormals unter der Firma A Verwaltungsgesellschaft mbH auftrat. Gesellschafter sind B, C und seit 2004 D.