Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin nach § 27 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (KStG 2002 a. F.).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die vormals unter der Firma A Verwaltungsgesellschaft mbH auftrat. Gesellschafter sind B, C und seit 2004 D.
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