Haftungsbeschränkung

Autor: Wenhardt

Die Haftungsregelung ist eines der Kernstücke des PartGG. Aufgrund der Rechtsfähigkeit der PartG haftet sie auch mit ihrem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten.1)Die Gläubiger einer PartG können grundsätzlich auf zwei verschiedene Vermögensmassen zugreifen:

a)

Vermögen der PartG

b)

Vermögen (Privatvermögen) der einzelnen Partner

Für die Verbindlichkeiten der PartG haften den Gläubigern neben dem Vermögen der PartG die Partner als Gesamtschuldner (§  8 Abs.  1 Satz 1 PartGG).2) Die gesetzliche Regelung sieht somit grundsätzlich vor, dass sowohl die PartG mit ihrem gesamten Vermögen als auch die einzelnen Partner mit ihrem gesamten Privatvermögen als Gesamtschuldner haften. Die §§  129 und 130 HGB werden jedoch ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Handelndenhaftung