LAG München, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 36/06
ArbG Kempten, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 37/04
Haftungsumfang des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang in der Insolvenz; Beratungskosten des Betriebsrats [Rechtsanwaltsvergütung] als Masseverbindlichkeiten
BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 90/07
DRsp Nr. 2010/4728
Haftungsumfang des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang in der Insolvenz; Beratungskosten des Betriebsrats [Rechtsanwaltsvergütung] als Masseverbindlichkeiten
1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen.2. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.Orientierungssätze:1. Bei einem Betriebsübergang nach § 613aBGB tritt der Betriebserwerber materiell-rechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich für nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1BetrVG.2. Findet der Betriebsübergang nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers statt, haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten nach § 55InsO, nicht für Insolvenzforderungen nach § 38InsO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.