BAG - Beschluss vom 09.12.2009
7 ABR 90/07
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 Abs. 1 S. 2; InsO § 38; InsO § 55; InsO § 103; InsO § 105; InsO § 108; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 96
ArbRB 2010, 143
AuR 2010, 223
BAGE 132, 333
DB 2010, 678
EBE/BAG 2010, 69
EWiR § 55 InsO 5/2010, 543
MDR 2010, 659
NJW 2010, 2154
NZA 2010, 461
ZIP 2010, 588
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 36/06
ArbG Kempten, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 37/04

Haftungsumfang des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang in der Insolvenz; Beratungskosten des Betriebsrats [Rechtsanwaltsvergütung] als Masseverbindlichkeiten

BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 90/07

DRsp Nr. 2010/4728

Haftungsumfang des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang in der Insolvenz; Beratungskosten des Betriebsrats [Rechtsanwaltsvergütung] als Masseverbindlichkeiten

1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen. 2. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen. Orientierungssätze: 1. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der Betriebserwerber materiell-rechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich für nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG. 2. Findet der Betriebsübergang nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers statt, haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, nicht für Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.