FG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2010
1 K 337/07 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 794

Halbabzugsverbot bei geringfügigen Einnahmen; Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils zum Kaufpreis von 1 EUR; Halbabzugsverbot; Geringfügige Einnahmen; Veräußerungsverlust; Geringfügigkeitsgrenze; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 337/07 E

DRsp Nr. 2010/14511

Halbabzugsverbot bei geringfügigen Einnahmen; Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils zum Kaufpreis von 1 EUR; Halbabzugsverbot; Geringfügige Einnahmen; Veräußerungsverlust; Geringfügigkeitsgrenze; Verfassungsmäßigkeit

1. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG greift hinsichtlich des Verlustes aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils auch dann ein, wenn durch die Beteiligung nur geringfügige zur Hälfte steuerfreie Einnahmen erzielt worden sind (hier: Veräußerung zum Kaufpreis von 1 EUR). 2. Das in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG geregelte Halbabzugsverbot ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein vom Kläger im Streitjahr realisierter Ver- äußerungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 1, 2 Einkommensteuergesetz - EStG - im Hinblick auf das Halbabzugsverbot i. S. v. § 3c Abs. 2 EStG steuerlich nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig ist.