FG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2010
2 K 2190/07 F
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Halbabzugsverbot bei geringfügigen Einnahmen; Verlust aus der Veräußerung eines GmbH; Halbabzugsverbot; Geringfügige Einnahmen; Verlust; Veräußerung; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 2190/07 F

DRsp Nr. 2010/13508

Halbabzugsverbot bei geringfügigen Einnahmen; Verlust aus der Veräußerung eines GmbH; Halbabzugsverbot; Geringfügige Einnahmen; Verlust; Veräußerung; Verfassungsmäßigkeit

1. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG greift hinsichtlich des Verlustes aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils auch dann ein, wenn durch die Beteiligung nur geringfügige zur Hälfte steuerfreie Einnahmen erzielt worden sind (hier: Veräußerung zum Kaufpreis von 1 EUR). 2. Das Halbabzugsverbot ist als zulässige typisierende Komplementärregelung zu § 3 Nr. 40 EStG verfassungsgemäß.

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2007 wird der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 vom 06.07.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.2006 dahin geändert, dass der Feststellung nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 81.129 EUR zugrunde zu legen ist.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Berechnung des festzustellenden Betrages wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand