Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für das Jahr 2003 ein Einbringungsverlust und für das Jahr 2002 Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gesellschaftsanteilen aufgewendet wurden, wegen der Anwendung des sogenannten Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. bei der Steuerfestsetzung nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.
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