FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2008
3 K 21/06
Normen:
EStG § 16; EStG § 34;
Fundstellen:
DB 2009, 1156
EFG 2009, 470

Halbeinkünfteverfahren - Zum Verhältnis von §§ 16, 34 EStG zum Halbeinkünfteverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 21/06

DRsp Nr. 2009/4842

Halbeinkünfteverfahren - Zum Verhältnis von §§ 16, 34 EStG zum Halbeinkünfteverfahren

1. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG bei der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns. 2. Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages für den Veräußerungsgewinn ist der nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Gewinn nicht zu berücksichtigen. 3. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist vorrangig bei den voll steuerpflichtigen Einkünften (nach dem Halbeinkünfteverfahren) zu berücksichtigen. 4. § 34 EStG i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG zielt auf eine Meistbegünstigung des Stpfl. Diese würde durch eine Aufteilung des Freibetrages beeinträchtigt werden.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Freibetrages gem. § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2002.

Der Kläger, geb. 1942, erzielte im Streitjahr bei seiner Beteiligung an der DB GbR einen Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 191.xxx,xx, da aufgrund des Ausscheidens von Gesellschaftern die bis dahin bestehende Betriebsaufspaltung endete. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Veräußerungsgewinn nach Halbeinkünfteverfahren EUR 127.xxx,xx

Steuerfreier Teil beim Halbeinkünfteverfahren EUR - 63.xxx,xx

Steuerpflichtiger Teil Halbeinkünfteverfahren EUR 63.xxx,xx