Streitig ist die Berücksichtigung eines Freibetrages gem. § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2002.
Der Kläger, geb. 1942, erzielte im Streitjahr bei seiner Beteiligung an der DB GbR einen Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 191.xxx,xx, da aufgrund des Ausscheidens von Gesellschaftern die bis dahin bestehende Betriebsaufspaltung endete. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Veräußerungsgewinn nach Halbeinkünfteverfahren EUR 127.xxx,xx
Steuerfreier Teil beim Halbeinkünfteverfahren EUR - 63.xxx,xx
Steuerpflichtiger Teil Halbeinkünfteverfahren EUR 63.xxx,xx
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