FG Hessen - Urteil vom 18.05.2004
11 K 500/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1c ; EStG § 52 Abs. 4a Nr. 2 ;

Halbeinkünfteverfahren; Auflösungsverlust; wesentliche Beteiligung - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens

FG Hessen, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 11 K 500/04

DRsp Nr. 2005/10716

Halbeinkünfteverfahren; Auflösungsverlust; wesentliche Beteiligung - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens

Das Halbeinkünfteverfahren ist bereits bei Verlusten aus der Auflösung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 4 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1c ; EStG § 52 Abs. 4a Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit deren Gründung mit 49,5 % an der A GmbH beteiligt. Am 01.11.1999 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Einkommensteuererklärung für 2001 wurde ein Verlust aus der Auflösung der GmbH in Höhe von DM 151.125,99 gem. § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht.

Nachdem die Beteiligten zunächst über die zeitliche Entstehung des Veräußerungsverlustes gestritten hatten, da das Insolvenzverfahren im Streitjahr noch nicht beendet war, wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Einigung über die zeitliche Entstehung des Verlustes im Jahre 2001 erzielt. Auf Grund einer Mitteilung des Insolvenzverwalters gingen die Beteiligten davon aus, dass feststehe, dass mit Zuteilungen oder Rückzahlungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen war und feststand, in welcher Höhe dem Anteilseigner nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § Abs. zu berücksichtigende Aufwendungen entstanden waren.