FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2005
11 K 483/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. j § 17 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1374
EFG 2005, 1753

Halbeinkünfteverfahren; Bezugsrechtsveräußerung - Halbeinkünfteverfahren bei der Veräußerung von Bezugsrechten

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 483/04

DRsp Nr. 2005/20377

Halbeinkünfteverfahren; Bezugsrechtsveräußerung - Halbeinkünfteverfahren bei der Veräußerung von Bezugsrechten

1. Bezugsrechte sind keine Anteile an einer Aktiengesellschaft i.S. des § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG. 2. Bezugsrechte gehören zwar zu Anwartschaften auf Beteiligungen i.S. des § 17 EStG; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist jedoch nur im Rahmen des § 17 EStG anzuwenden und für die Auslegung des in § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG verwendeten Tatbestandsmerkmals "Anteile an Körperschaften" nicht heranzuziehen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. j § 17 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden Verlusts aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger hatte am 12. Oktober 2001 350 Aktien des (im Ausland ansässigen) Unternehmens X zum Gesamtpreis von 1.645 EUR und 22. Februar 2002 weiter 800 Aktien zum Gesamtpreis von 3.728 EUR, jeweils ohne Transaktionskosten, erworben. Am 31. Juli 2002 erhielt er aus einer Kapitalerhöhung des Unternehmens im Verhältnis 1:1 1.150 Bezugsrechte zugeteilt, die ihn gegen Zuzahlung von 3,80 (ausländische Währung - aW) je Aktie zum Bezug junger Aktien des Unternehmens berechtigten. Der rechnerische Wert des Bezugsrechts wurde von der Bank mit 2,92 aW angegeben.