Handelsrechtliche Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Autor: Ott

Nach § 24 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger in seiner Handelsbilanz bzw. bei Verschmelzung zur Neugründung in seiner Eröffnungsbilanz (zur Steuerbilanz siehe unten) grundsätzlich als Anschaffungskosten i.S.d. § 253 Abs. 1 HGB die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten (Buch-)Werte übernehmen. Wahlweise zulässig ist in der Handelsbilanz jedoch auch nach allgemeinen Grundsätzen ein Ansatz mit dem Zeitwert der übertragenen Vermögensgegenstände. Nach der Gesetzesbegründung ist das Wahlrecht geboten, um die Entstehung von Übernahmeverlusten zu vermeiden, die nicht nur den übernehmenden Rechtsträger belasten, sondern auch den Wert der Anteile der Altgesellschaft mindern. Übernahmeverluste entstehen regelmäßig, wenn die untergehenden Anteile einen höheren Buchwert als das übergehende Vermögen in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers haben (vgl. zum Ganzen auch die Stellungnahme des IdW, HFA 2/1997, Zweifelsfragen zur Rechnungslegung bei Verschmelzung, WPg 1997, 235; vgl. auch Widmann/Mayer, § 24 UmwG Rdnr. 219 ff.; Budde/Förschle, Sonderbilanzen, 3. Aufl. München 2002, Teil I Rdnr. 15 ff.).