BFH - Beschluss vom 27.08.2009
IV R 49/08
Normen:
EStG § 16; EStG § 34; FGO § 123 Abs. 1 S. 2; FGO § 123 Abs. 2 S. 2;

Heilung der Unterlassung der notwendigen Beiladung einer Kommanditgesellschaft zum finanzgerichtlichen Verfahren im Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen IV R 49/08

DRsp Nr. 2009/23857

Heilung der Unterlassung der notwendigen Beiladung einer Kommanditgesellschaft zum finanzgerichtlichen Verfahren im Revisionsverfahren

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34; FGO § 123 Abs. 1 S. 2; FGO § 123 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1.

In dem Revisionsverfahren IV R 49/08 ist im Streit, ob die Gewinne, die die vormaligen Gesellschafter der S-KG aus der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile erzielt haben, als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne festzustellen sind. Da die S-KG auch nach der Anteilsveräußerung fortbestand und --nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren-- auch zwischenzeitlich nicht beendet worden ist, musste sie --was das Finanzgericht (FG) außer Acht gelassen hat-- zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beigeladen werden (§§ 60 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 unter "Veräußerungsgewinn", m.w.N.).

2.