BAG - Urteil vom 25.09.2013
10 AZR 454/12
Normen:
BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 213; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 477 Abs. 3 (a.F.); BGB § 639 Abs. 1 (a.F.); BGB § 721; BGB § 722; EGBGB Art. 229 § 6; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; ZPO § 308; ZPO § 322;
Fundstellen:
AP BGB § 213 Nr. 1
AuR 2014, 81
BAGE 146, 123
BB 2014, 115
DB 2014, 603
DB 2014, 9
EzA-SD 2014, 16
EzA-SD 2014, 6
MDR 2014, 287
NJW 2014, 717
NZA 2014, 164
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 19/11
ArbG Mannheim, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 45/11

Hemmung der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 454/12

DRsp Nr. 2014/35

Hemmung der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche

Eine Hemmung der Verjährung nach § 213 BGB setzt nicht die Identität des Streitgegenstands voraus. Erforderlich ist aber, dass der Anspruchsgrund im Kern identisch ist. Ein bloßer wirtschaftlicher oder funktioneller Zusammenhang genügt nicht. Orientierungssätze: 1. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird ausschließlich vom Kläger mit seinem Klagebegehren bestimmt. Hieran ist das Gericht nach § 308 ZPO gebunden; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG führt zu keiner Erweiterung des Streitgegenstands. 2. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand des Vorprozesses waren. Dass über sie als logische Vorfrage zu entscheiden war (hier: Zeitpunkt der Gründung einer BGB -Gesellschaft und der Aufhebung eines Arbeitsvertrags), genügt nicht. 3. § 213 BGB ordnet eine "Wirkungserstreckung" der Hemmung der Verjährung auf Ansprüche an, die nicht unmittelbar Streitgegenstand eines Vorprozesses waren. Die Norm ist § 477 Abs. 3 BGB aF und § 639 Abs. 1 BGB aF nachgebildet und verallgemeinert den dortigen Rechtsgedanken.