BGH - Urteil vom 19.09.1988
II ZR 329/87
Normen:
HGB § 140, § 133, § 105, § 161 ;
Fundstellen:
BB 1989, 102
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Gesellschafterausschuß 1
BGHR BGB § 139 Reduktion 1
BGHR HGB § 161 Gesellschafterausschluß 1
BGHZ 105, 213
DB 1989, 219
DRsp II(210)356a-b
GmbHR 1989, 117
MDR 1989, 330
NJW 1989, 834
Rpfleger 1989, 158
WM 1989, 133
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Zweibrücken,

Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen Gesellschafters

BGH, Urteil vom 19.09.1988 - Aktenzeichen II ZR 329/87

DRsp Nr. 1992/2336

Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen Gesellschafters

»Zur Abgrenzung zwischen einem grundsätzlich sittenwidrigen Ausschließungsrecht nach freiem Ermessen und einem wirksamen, an ein festes Tatbestandteil - den Tod eines Mitgesellschafters - anknüpfendes, Kündigungsrecht.«

Normenkette:

HGB § 140, § 133, § 105, § 161 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam aus der H. W. GmbH & Co KG ausgeschlossen worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren ursprünglich zusammen mit ihrer Mutter, E. W., und ihrer Schwester, T. Sch. Kommanditisten der 1965 gegründeten H. W KG; ihr Vater, H. W., war deren einziger Komplementär. Die Kommanditeinlagen hatten die drei Geschwister von ihrem Vater geschenkt bekommen. Seit 1965 war der Beklagte als Prokurist für die KG tätig. Zuvor hatte er in dem von seinem Vater betriebenen Handelsunternehmen als Angestellter gearbeitet. Im Jahre 1975 äußerte der Beklagte seinem Vater gegenüber, daß er aus der Gesellschaft ausscheiden und ein eigenes Unternehmen gründen wolle, falls er nicht spätestens nach dessen Tod den Familienbetrieb ohne seine beiden Geschwister weiterführen könne. Vor diesem Hintergrund kam es am 26. Februar 1976 zur Gründung der H. W. GmbH & Co KG.