I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im März 1997 verstorbenen Ehemannes. 1996 gaben die Eheleute wegen im Ausland angelegten und bis dahin verschwiegenen Kapitalvermögens Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1986 bis 1. Januar 1994 ab, die zu bestandskräftigen Steuerfestsetzungen führten. Darüber hinaus setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 2. Juni 1997 gegen die Klägerin nachstehende und um die Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) geminderte Hinterziehungszinsen wegen verkürzter Vermögensteuer fest:
Zinsen zur DM
Vermögensteuer 1. Januar 1986 1 204,--
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