FG Niedersachsen - Urteil vom 07.05.2008
8 K 22350/04
Normen:
EStG § 5a Abs. 4a Satz 3; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Hinzurechnung der Heuervergütung bei Tonnagebesteuerung - Gesonderte und Einheitliche Feststellung; Heuervergütung; Tonnagebesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 22350/04

DRsp Nr. 2009/15793

Hinzurechnung der Heuervergütung bei Tonnagebesteuerung - Gesonderte und Einheitliche Feststellung; Heuervergütung; Tonnagebesteuerung

1. Von Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters ist nur auszugehen, wenn die vereinbarte Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als (handelsrechtliche) Unkosten zu behandeln und auch dann zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird. 2. Fehlt es an einer hierauf gerichteten unmissverständlichen Vereinbarung, handelt es sich im Zweifel um eine bloße Gewinnverteilungsabrede. 3. Eine Heuervergütung, die bei der Gewinnverteilung der Gesellschaft nicht als Aufwand erfasst sondern als Entnahme des Gesellschafters gebucht wird und die dem Gesellschafter lediglich die Möglichkeit gibt, selbst im Verlustfall eine entsprechende Entnahme zu tätigen, die zu einer Minderung seines Kapitalkontos führt, stellt keine Sonderbetriebseinnahme dar.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4a Satz 3; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die an den Komplementär ausgezahlte Heuer dem nach § 5 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Gewinn hinzuzurechnen ist.