Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2016 vom 19.02.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 wird dahin abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR herabgesetzt wird.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 19.02.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 wird dahin abgeändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf ... EUR festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2016.
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