LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.08.2010
5 Sa 90/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 249; BGB § 613a; BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1833/08

Höhe der Urlaubsabgeltung bei steuer- und beitragsfrei gewährtem Nachtzuschlag; Naturalrestitution

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 90/10

DRsp Nr. 2010/22140

Höhe der Urlaubsabgeltung bei steuer- und beitragsfrei gewährtem "Nachtzuschlag"; Naturalrestitution

Einzelfallbezogene Ausführungen zur Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Bezug auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Ausscheiden des Arbeitnehmers in der zweiten Jahreshälfte (§§ 5, 7 BUrlG) und zu dem dabei zu Grunde zu legenden Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum nach § 11 BUrlG. Fraglich war, ob ein steuer- und beitragsfrei gewährter "Nachtzuschlag", bei dem die Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit in Zweifel standen, als Arbeitsverdienst mit zu berücksichtigen ist.

1. Auf die klägerische Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 9. Dezember 2009 (5 Ca 1833/08) mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 19,95 Euro brutto aus dem Klagantrag zu 2. abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 873,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt insgesamt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 249; BGB § 613a; BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11;

Tatbestand: