BFH - Urteil vom 14.01.2016
IV R 5/14
Normen:
EStG § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 2, § 18;
Fundstellen:
BFHE 253, 67
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1181/10

Höhe des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

BFH, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen IV R 5/14

DRsp Nr. 2016/8479

Höhe des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

1. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat. 2. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (entgegen den BMF-Schreiben vom 19. September 2007 IV B 2–S 2296–a/0, BStBl I 2007, 701, Rz 28, und vom 24. Februar 2009 IV C 6–S 2296–a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz 30).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013 5 K 1181/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2;