FG Köln - Urteil vom 11.12.2008
15 K 4963/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 6 Abs. 2 Satz 1; UmwStG 1977 § 20; UmwStG 1977 § 21 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2009, 658
EFG 2009, 448

Höhe des Veräußerungsgewinns bei Einbringung in eine GmbH (in 1993)

FG Köln, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 15 K 4963/01

DRsp Nr. 2009/4844

Höhe des Veräußerungsgewinns bei Einbringung in eine GmbH (in 1993)

1. Wird in einem Bilanzbericht zum Jahresabschluss der Übernehmerin und einem Gutachten zum Einbringungsvorgang ausdrücklich vermerkt, dass die Einbringung von GmbH-Anteilen zum Teilwert erfolgt, so muss es hierbei bleiben; die Annahme eines Zwischenwertes gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1977 scheidet auch dann aus, wenn sich später ein höherer Teilwert herausstellt als der zunächst angenommene. 2. Ein höherer Teilwertansatz für die eingebrachten Anteile ist im Wege der Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich. 3. Eine Möglichkeit zur Überprüfung des Bilanzansatzes der einbringenden Gesellschaft ist im Rechtsbehelfsverfahren der Übernehmerin besteht nicht. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 6 Abs. 2 Satz 1; UmwStG 1977 § 20; UmwStG 1977 § 21 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch, nachdem andere Streitpunkte einvernehmlich erledigt werden konnten, über die Höhe eines durch Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft entstandenen und auf die Kläger sowie die Beigeladenen anteilig entfallenden Veräußerungsgewinns.