FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.07.2005
3 V 147/05
Normen:
EStG § 17 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1538

Höhe des Veräußerungspreises bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen börsengängige Aktien als Entgelt

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 3 V 147/05

DRsp Nr. 2005/12133

Höhe des Veräußerungspreises bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen börsengängige Aktien als Entgelt

Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis i.S. des § 17 EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich verpflichtet hat, die erlangten Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.

Normenkette:

EStG § 17 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller war an der ... Investmentfonds mbH (nachfolgend: X GmbH) seit deren Gründung zu 25 % (100.000 DM) beteiligt. Das Stammkapital der X GmbH betrug 400.000 DM.