FG München - Urteil vom 19.02.2008
13 K 2449/05
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG (a.F.) § 63 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 ; GmbHG § 64 ; InsO § 19 Abs. 2 ; FGG § 141a ; KO § 207 ;

Im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.

FG München, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 13 K 2449/05

DRsp Nr. 2008/12302

Im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.

1. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes schon vor der Liquidation durch Konkurs (Insolvenz) liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes wegen Vermögenslosigkeit der GmbH nicht mehr zu rechnen sei. 2. Vermögenslosigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die GmbH über kein oder nur noch über ein geringfügiges Aktivvermögen verfügt. 3. Keine Vermögenslosigkeit in diesem Sinne ist die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG (a.F.) § 63 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 ; GmbHG § 64 ; InsO § 19 Abs. 2 ; FGG § 141a ; KO § 207 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Steuerbescheid nachträglich geändert werden kann.

I.