FG München - Urteil vom 12.08.2008
13 K 540/05
Normen:
EStG 2002 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 18 Abs. 3 S. 1; EStG 2002 § 18 Abs. 3 S. 2; EStG 2002 § 34 Abs. 1; EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

In der Zeit vom 1.1. bis 26.7.2002 erzielter Gewinn aus der Veräußerung von Teilen von freiberuflichen Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Änderung des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StBAusbG kein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn

FG München, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 13 K 540/05

DRsp Nr. 2009/15824

In der Zeit vom 1.1. bis 26.7.2002 erzielter Gewinn aus der Veräußerung von Teilen von freiberuflichen Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Änderung des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StBAusbG kein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn

§ 18 Abs. 3 EStG i. V. m § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BStBI I 2002, 35; UntStFG) war bereits vor der Änderung des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. 7.2002 (BStBI I 2002, 714; StBAusbG) dahingehend auszulegen, dass auch in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 26.7.2002 erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Bruchteilen eines Anteils am Vermögen, das der selbstständigen Arbeit dient, als laufende Gewinne und nicht als Veräußerungsgewinne i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG nach § 34 EStG ermäßigt zu versteuern waren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 18 Abs. 3 S. 1; EStG 2002 § 18 Abs. 3 S. 2; EStG 2002 § 34 Abs. 1; EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils eines freiberuflichen Mitunternehmeranteils zum 1. Juli 2002 nach §§ 16, 18, 34 () begünstigt zu versteuern ist.