Streitig ist die Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Der Kläger (Kl.) war Inhaber einer Schreinerei, die er auf dem ihm allein gehörenden Grundstück N-Str. 1 (Flur 1, Flurstück 1) in T-Stadt betrieb. Mit Betriebspachtvertrag vom 19.03.1993 hatte er seinem Sohn, Herrn N. T., die Betriebsräume und die Betriebsflächen sowie die beweglichen Wirtschaftsgüter verpachtet. Der Kl. hatte insoweit einen ruhenden Gewerbebetrieb.
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