LAG Köln - Urteil vom 17.06.2003
13 (12) Sa 1146/02
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 613a ; BGB § 625 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 952/02

Indizien für Arbeitsverhältnis bei Abberufung als Geschäftsführer; Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber Betriebsübernehmer - Arbeitnehmerbegriff, Arbeitsverhältnis, Verwirkung

LAG Köln, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 13 (12) Sa 1146/02

DRsp Nr. 2004/4313

Indizien für Arbeitsverhältnis bei Abberufung als Geschäftsführer; Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber Betriebsübernehmer - Arbeitnehmerbegriff, Arbeitsverhältnis, Verwirkung

»1. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann weder aus der Abberufung als Geschäftsführer noch aus einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, künftig als Angestellter tätig zu werden, geschlossen werden. Entsprechendes gilt für Gehaltsabrechnungen oder Prüfvermerke des Finanzamtes. Diese Umstände sind nicht geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis durchgeführt wurde. Entscheidend sind in erster Linie Angaben zu den tatsächlichen Tätigkeitsinhalten und der organisatorischer Einbindung im Betrieb.2. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist abhängig von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit. Schlagworte wie Leiter oder Mitarbeiter der kaufmännischen Abteilung ersetzen dabei keine detaillierte Darstellung der Arbeitspflichten, ihrer Anordnung und Durchführung.