BFH - Urteil vom 09.02.2006
IV R 27/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1270
DStRE 2006, 658
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20028/00

Ingenieurähnliche Tätigkeit - ähnlicher Beruf i. S. von § 18 EStG

BFH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IV R 27/05

DRsp Nr. 2006/11468

Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

1. Zum Katalogberuf des Ingenieurs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.2. Das Vorliegen eines ingenieurähnlichen Berufs erfordert, dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar sein muss.3. Zur Bejahung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit ist ein konstruierendes Element nicht erforderlich. Es reicht aus, dass sich die Tätigkeit des Stpfl. zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt.4. Die Ingenieurtätigkeit umfasst auch die beratende Tätigkeit, soweit diese nicht auf eine bloße Absatzförderung gerichtet ist. Der beratenden Tätigkeit ist das konstruierende Element nicht von Natur aus wesenseigen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe: