FG Niedersachsen, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20028/00
Ingenieurähnliche Tätigkeit - ähnlicher Beruf i. S. von § 18 EStG
BFH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IV R 27/05
DRsp Nr. 2006/11468
Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18EStG
1. Zum Katalogberuf des Ingenieurs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.2. Das Vorliegen eines ingenieurähnlichen Berufs erfordert, dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar sein muss.3. Zur Bejahung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit ist ein konstruierendes Element nicht erforderlich. Es reicht aus, dass sich die Tätigkeit des Stpfl. zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt.4. Die Ingenieurtätigkeit umfasst auch die beratende Tätigkeit, soweit diese nicht auf eine bloße Absatzförderung gerichtet ist. Der beratenden Tätigkeit ist das konstruierende Element nicht von Natur aus wesenseigen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.