FG Münster - Urteil vom 15.03.2001
7 K 5316/98 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5b ; EStG § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 119 Abs. 1 ; AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2 ; AktG § 186 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1008
EFG 2003, 708

Inhaltliche Bestimmtheit des an die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners adressierten Einkommensteuerbescheids - Realisierung eines Entnahmegewinns bei Zulassung eines Angehörigen des Eigentümers des (Einzel-) Besitzunternehmens zur Kapitalerhöhung bei der Betriebskapitalgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 7 K 5316/98 E

DRsp Nr. 2003/6653

Inhaltliche Bestimmtheit des an die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners adressierten Einkommensteuerbescheids - Realisierung eines Entnahmegewinns bei Zulassung eines Angehörigen des Eigentümers des (Einzel-) Besitzunternehmens zur Kapitalerhöhung bei der Betriebskapitalgesellschaft

1. Für eine zutreffende Adressierung des Bescheids betreffend die ursprünglich vom Erblasser geschuldete Einkommensteuer genügt es, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheids unter Berücksichtigung eines in Bezug genommenen Prüfungsberichts unzweideutig ergibt, dass Steuerschuldner die - im Prüfungsbericht namentlich bezeichneten - Erben sind.2. Ermöglicht bei einer Betriebsaufspaltung der Inhaber bzw. Gesellschafter des Besitzunternehmens einem Angehörigen, einen Teil des zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu übernehmen, die niedriger ist als der Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage, so liegt eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der GmbH-Anteil nach Durchführung der Erbauseinandersetzung und Übernahme (auch) des Einzelbesitzunternehmens wieder zum Betriebsvermögen geworden ist.