BAG - Urteil vom 21.11.2013
6 AZR 159/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr.4
ArbRB 2014, 70
AuR 2013, 508
AuR 2014, 119
BAG-Pressemitteilung Nr. 70/13
BAGE 146, 323
BB 2013, 2995
BB 2014, 307
DB 2013, 16
DB 2014, 249
DStR 2013, 13
EzA-SD 2014, 11
MDR 2013, 14
MDR 2014, 230
NZA 2014, 255
NZI 2013, 8
NZI 2014, 153
NZI 2014, 276
NZI 2014, 6
ZIP 2013, 94
ZIP 2014, 233
ZInsO 2014, 238
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 99/11
ArbG Nordhausen, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 651/10

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen

BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 159/12

DRsp Nr. 2013/24620

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen

Weist der spätere Insolvenzschuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, liegt darin im Regelfall eine inkongruente Deckung, weil die Erfüllung nicht "in der Art" erfolgt, in der sie geschuldet ist. Das gilt auch, wenn der Schuldner und der Dritte Schwesterunternehmen sind oder einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011 - 6 Sa 99/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch über Lohnzahlungen an den Kläger, deren Rückerstattung der Beklagte im Wege der Widerklage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung verlangt.