BAG - Urteil vom 10.04.2008
6 AZR 368/07
Normen:
InsO § 35 § 36 § 55 Abs. 1 § 80 § 287 § 295 Abs. 2 ; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 613a ; TzBfG § 15 Abs. 5 § 17 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 295 InsO
AP Nr. 1 zu § 35 InsO
AuR 2008, 225
AuR 2008, 319
BAG-Pressemitteilung Nr. 30/08
BAGE 126, 229
DB 2008, 1866
DZWIR 2008, 371
NJW 2008, 3023
NZA 2008, 1127
NZI 2008, 762
ZIP 2008, 1346
ZInsO 2008, 1156
ZInsO 2008, 866
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1186/05
ArbG Rosenheim - 5 Ca 582/04 Mü - 25.10.2005,

Insolvenzrecht - Vergütungsansprüche aus Arbeitsverträgen als Masseverbindlichkeiten nach Freigabe von Betriebsmitteln eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners

BAG, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 368/07

DRsp Nr. 2008/9929

Insolvenzrecht - Vergütungsansprüche aus Arbeitsverträgen als Masseverbindlichkeiten nach Freigabe von Betriebsmitteln eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners

»Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.«

Orientierungssätze:1. Der Insolvenzverwalter konnte auch vor dem Inkrafttreten der neuen Absätze 2 und 3 des § 35 InsO zum 1. Juli 2007 Gegenstände, die zur Masse gehörten, aber eine Verwertung nicht lohnten, kraft der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsmacht aus der Masse freigeben.