BAG - Urteil vom 25.01.2007
6 AZR 559/06
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 § 61 § 209 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 53 § 92 § 113 ; KO § 82 ; BGB § 421 S. 1 § 31 § 255 § 613a § 771 § 839 Abs. 1 S. 2 § 242 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 60 InsO
AuR 2007, 282
BAGE 121, 112
BAGE 218, 112
DB 2007, 1537
JR 2008, 395
ZIP 2007, 1169
ZInsO 2007, 728
ZInsO 2007, 781
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 48/05
ArbG Münster - 1 Ca 1528/04 - 30.11.2004,

Insolvenzrecht; Schadenersatz - Insolvenzrechtliche Einordnung von Masseverpflichtungen; Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

BAG, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 559/06

DRsp Nr. 2007/10228

Insolvenzrecht; Schadenersatz - Insolvenzrechtliche Einordnung von Masseverpflichtungen; Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters

»1. Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. 2. Ein Anspruch nach § 60 InsO ist nicht nur gegenüber dem Erfüllungsanspruch gegen die Masse, sondern auch gegenüber der Haftung eines Betriebserwerbers grundsätzlich gleichrangig.«

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Er haftet nach § 60 InsO nur für die schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. 2. Bei einer Konkurrenz von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse und gegen den Insolvenzverwalter persönlich nach § 60 InsO ist der Gläubiger nicht verpflichtet, zunächst den Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder dies zumindest zu versuchen.