BAG - Urteil vom 22.10.2002
3 AZR 629/01
Normen:
Gesetz zur Neustrukturierung des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf (UKEStrG) Art. 1 §§ 1 3 ; Erstes Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG) § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1, 2 § 12 Abs. 1 ; BetrAVG § 18 ; GG Art. 70 Abs. 1 ; UmwG § 168 ; BGB § 613a ; MTArb § 62 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 564
NZA 2004, 624
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 17/01
ArbG Hamburg, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 462/00

Invalidenversorgung nach dem HAmburger Ruhegeldgesetz - Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Umstrukturierung; Prozeßrecht und Invalidenversorgung; Hamburger Ruhegeldgesetz; Eintritt des Versorgungsfalles; Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit; Neustrukturierung öffentlich-rechtlicher Rechtsträger; Gesamtrechtsnachfolge; Gewährträgerhaftung; gewillkürter Parteiwechsel

BAG, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 629/01

DRsp Nr. 2003/10157

Invalidenversorgung nach dem HAmburger Ruhegeldgesetz - Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Umstrukturierung; Prozeßrecht und Invalidenversorgung; Hamburger Ruhegeldgesetz; Eintritt des Versorgungsfalles; Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit; Neustrukturierung öffentlich-rechtlicher Rechtsträger; Gesamtrechtsnachfolge; Gewährträgerhaftung; gewillkürter Parteiwechsel

Orientierungssätze: 1. Der gewillkürte Parteiwechsel, der im vorliegenden Fall auf keine neuen Tatsachen gestützt wurde, sondern einer nach Verkündung des Berufungsurteils eingetretenen Gesetzesänderung Rechnung trug, konnte noch im Revisionsverfahren erfolgen. 2. Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (UKE) ist nach dem UKEStrG als Gesamtrechtsnachfolgerin in die beim früheren Universitäts-Krankenhaus Eppendorf begründeten Versorgungspflichten eingetreten. Sie schuldet seit dem Inkrafttreten des UKEStrG sowohl die künftigen als auch rückständigen Versorgungsleistungen. 3. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Freien und Hansestadt Hamburg besteht nicht. Sie hat lediglich als Gewährträgerin insoweit einzustehen, als aus dem Vermögen des UKE keine Befriedigung zu erlangen ist.