FG Thüringen - Urteil vom 21.01.2015
3 K 400/12
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 870

Investitionszulage Mischbetrieb Tätigkeitsschwerpunkt im Baugewerbe bei Erstellung von Gewerbehallen aus zum mengenmäßig nur geringen Teil selbst angepassten Blechen und im Wesentlichen aus zugekauften Elementen

FG Thüringen, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 3 K 400/12

DRsp Nr. 2015/20939

Investitionszulage Mischbetrieb Tätigkeitsschwerpunkt im Baugewerbe bei Erstellung von Gewerbehallen aus zum mengenmäßig nur geringen Teil selbst angepassten Blechen und im Wesentlichen aus zugekauften Elementen

1. Die Einordnung eines Betriebs durch das Statistische Landes- oder Bundesamt ist von den Finanzämtern bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage in aller Regel zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Bei den statistischen Eingruppierungen handelt es sich aber nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO). 2. Übt ein Betrieb mehrere, nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten aus (Mischbetrieb), ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d. h. in der Regel nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt. 3. Die Errichtung von „vollständig” vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken aus selbst hergestellten Teilen wird von der Abteilung Baugewerbe nicht umfasst. Diese Tätigkeit wird, je nach dem vorwiegend verwendeten Material, der entsprechenden Kategorie des verarbeitenden Gewerbes zugeordnet.