FG München - 6 K 3224/06 - 2.5.2007 (EFG 2007, 1271),
Jahresgleiche Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben
BFH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen I R 42/07
DRsp Nr. 2008/4638
"Jahresgleiche" Realisierung von nach § 37 Abs. 3KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben
»1. Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann nach § 37 Abs. 2KStG 2002 realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 40).2. Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen Gewinnausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschafsjahr handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und die vorgenommene Gewinnausschüttung erfolgen.«
I. Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002).
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